Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des
Interesses des Absenders seine Verpflichtungen
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des
vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen
sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Absender nach Vertragsabschluß erweitert
wird.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt
werden.
auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle
oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung
hat, weist er diese Stelle an,
die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen
auf entsprechende Anforderung direkt
an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten
wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-,
Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht
für den Transport sichern zu lassen. Zur
Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung
ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet
der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
8. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand und Verbrauch,
hierbei zählt die Wegezeit ebenfalls als Arbeitszeit
12. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als
schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen
und Mitteilungen des Absenders und solche
an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute des Möbelspediteurs, hat
der letztere nicht zu verantworten.
13. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender
verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wird.
14. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten
vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten
vor Beginn der Verladung
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu bezahlen.
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden auf Verlangen des
Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Rücktritt vom Vertrag
Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen
Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere
durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen,
so lässt dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen
unberührt.
An die Stelle der unwirksam oder undurchführbaren
Bestimmung setzten die Parteien eine solche Regelung,
die - soweit möglich - dem am nächsten kommt, was die
Parteien wirtschaftlich gewollt haben, oder nach dem Sinn
und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn
sie sich der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der
Bestimmungen bzw. Lückenhaftigkeit des Vertrages
bewusst gewesen wären.
18. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund
dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die
vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs
befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten
gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall,
daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnoder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt
hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
Barauslagen in ausländischer Währung sind
nach dem abgerechneten Wechselkurs zu
entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung
findet entsprechende Anwendung.

